Immobilie vermietenVermieter-Information
Dann suchen Sie ja eigentlich nur einen Mieter/Mieterin für Ihr Grundstück, Haus, Reihenhaus, Doppelhaus, Mietshaus, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus, Wohnung, Eigentumswohnung. Braucht man dazu überhaupt einen Makler? Am liebsten würden Sie Ihr Objekt
Das scheint aus Ihrer Sicht zunächst auch machbar, gäbe es da nicht folgende Umstände und wären da nicht folgende Fragen zu klären:
In jedem Fall stellen Sie sich folgende Fragen:
Auch diese Liste lässt sich je nach den konkreten Umständen fortsetzen.
Rufen Sie uns an, um mit unserem Herrn Scherer persönlich über mögliche Lösungen zu diskutieren. Mit seiner ca. 30-jährigen Praxis als Immobilienmakler und langjährigen Erfahrungen als gerichtlich bestellter Gutachter in Zwangsversteigerungsverfahren wird er Ihnen ein kompetenter Gesprächspartner sein. Für ein solches Erstgespräch berechnen wir keine Vergütung. Vielleicht können schon einige Ihrer Fragen in diesem Gespräch geklärt werden und Sie starten Ihr Vorhaben danach allein. Danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen, oder die Sache doch selbst in die Hand nehmen.
Ein oft unterschätzter, dennoch wichtiger Aspekt ist die Frage, wer im Erfolgsfall (z.B. bei Mietvertragsabschluss) die dann fällige Maklerprovision bezahlt? Der Gesetzgeber regelt die Maklertätigkeit in den §§652-654 BGB. Darin ist aber nichts zu Höhe und Art der Maklerprovision gesagt. Insofern sind die Parteien relativ frei bei der Vereinbarung der Maklerprovision. Dennoch kann man überwiegend drei Arten von Provisionsvereinbarungen am Markt beobachten:
Bei der so genannten Innenprovision, auch Vermietercourtage genannt, zahlt der Vermieter die Maklerprovision. Aus Sicht der Mietinteressenten ist das Angebot daher „Provisionsfrei“, was die Immobilie in der Regel für ihn per se schon interessant macht. Bei der so genannten Außenprovision, auch Mietercourtage genannt, wird die Maklerprovision allein vom Mieter bezahlt. Im Fall 3 wird die Provision anteilig vom Vermieter und Mieter der Immobilie an den Makler gezahlt. Diese Variante ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Welche der drei Varianten im Einzelfall vereinbart werden sollte hängt insbesondere von der jeweils vom Makler zu lösenden Aufgabe, der konkreten Immobilie und der zum Zeitpunkt der Vermietung herrschenden Marktlage (z.B. Mieter- oder Vermietermarkt etc.) ab. Insoweit kann keine allgemein gültige Regel aufgestellt werden. Die Höhe der Maklerprovision ergibt sich aus den regionalen Gepflogenheiten und variiert von Bundesland zu Bundesland, oft sogar von Region zu Region. Dem Mieter dürfen bei Wohnraumvermietung in jedem Fall aber maximal 2,0 Monatsnettokaltmieten zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Bei einer derzeitigen Umsatzsteuer von 19% bedeutet dies eine maximale Mieterprovision von 2,38 Monatsnettokaltmieten Gesamt.
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