Die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen in einer Wohnungseigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung mit Folgender Regelung: „Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das, sich in der Gemeinschaft befindliche, Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet." Eine Eigentümerin ficht diesen Beschluss an, mit der Begründung der Beschluss sei nichtig. Er greife ohne Rechtfertigung in das Sondereigentum ein. Ein ausnahmsloses Hundehaltungsverbot beschränke außerdem die persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen und sei unverhältnismäßig. Wegen der Bestandsschutzregelung liege im Übrigen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Vor Gericht hatte die damit keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte für diesen Fall die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zur Aufstellung der Hausordnung. Die Haustierhaltung zählt nicht zum Kernbereich des Sondereigentums im engeren Sinne, sondern kann grundsätzlich durch Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ob ein generelles Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer wirksam wäre, hat das Gericht nicht entschieden, weil im vorliegenden Fall nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot und gerade kein generelles Haustierhaltungsverbot Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses ist wegen der Bestandsschutzregelung auch nicht wegen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot zu begründen. Wenn die Wohnungseigentümer die bislang in der Anlage lebenden Tiere von dem Verbot ausgenommen haben, dann enthält die Hausordnung damit eine Differenzierung für die ein sachlicher Grund gegeben ist. Zuletzt geändert am: 02 Dec 2011 um 7:13 PM Zurück |
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